Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transporte

1. Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind der Einzelauftrag sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen Transport – Fritz Hendrich GmbH & Co. KG (das vorliegende Dokument). Ergänzend hierzu arbeiten wir ausschließlich nach ADSp, jeweils neueste Fassung.

2. Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Auftragsvergabe

Die Aufträge werden in der Regel telefonisch und nachfolgender schriftlicher oder elektronischer (Telefax, Email) Bestätigung mit Übermittlung von Informationen bzgl. Art, Menge des Gutes, Abhol- und Anlieferadresse, etc. vergeben.

Für die Termineinhaltung ist der Auftragnehmer verantwortlich. Eine zum Startzeitpunk fehlende schriftliche oder elektronische Bestätigung darf nicht zu einer Verzögerung des Transportablaufes führen, d. h. der telefonisch erteilte Auftrag ist in jedem Falle bereits bindend. Alle Transporte sind zu den von TRANSPORT FRITZ HENDRICH vorgegebenen Terminen entsprechend durchzuführen.

Im Falle einer Störung im Transportablauf muss TRANSPORT FRITZ HENDRICH unverzüglich durch den Auftragnehmer informiert werden. Hierbei ist die genaue Art der Abweichung zu erläutern (z.B. Abweichungen in der Sendungsstruktur, Schäden an der Sendung, Gefährdung des geplanten Zustellungstermins).

2.2 Ladungssicherung und Be-/Entladung

Gemäß BGV D29 ist der Auftragnehmer verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Fahrzeugaufbauten der von ihm bereitgestellten Fahrzeuge so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeugs die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen gesichert ist. Der Auftragnehmer hat stets ausreichend Ladungssicherungsmaterial (z.B. Ladungssicherungsnetze, Gurte etc.) mitzuführen und gemäß den Erfordernissen der Ladungssicherung einzusetzen. Ferner sind die Halter, der Fahrer, der Belader und dessen Erfüllungsgehilfen verpflichtet, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO, §§ 22, 23, 32) und in der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO, §§ 32 und 34) enthaltenen und bußgeldbewehrten Ausrüstungs- und Verhaltensvorschriften einzuhalten. Des Weiteren sind die in der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D29) enthaltenen Vorschriften zu befolgen.
Der Auftragnehmer übernimmt abweichend von § 412 HGB die beförderungs- und betriebssichere Be- und Entladung.

2.3 Transport und Ablieferung

Die Güter müssen von einem vollständig ausgefüllten Frachtbrief oder vergleichbaren Frachtpapieren, im internationalen Verkehr von einem CMR Frachtbrief, begleitet werden. Bei Übernahme der Güter sowie an jeder weiteren Schnittstelle wird der Auftragnehmer die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie auf äußerlich erkennbare Schäden überprüfen und eventuell festgestellte Unregelmäßigkeiten schriftlich auf den Frachtpapieren dokumentieren sowie TRANSPORT FRITZ HENDRICH umgehend telefonisch informieren. Aufgetretene Unregelmäßigkeiten wird sich der Auftragnehmer von demjenigen, von dem er die Sendung übernommen hat und von demjenigen, dem er die Sendung übergibt, schriftlich unter Darstellung aller Einzelheiten bestätigen lassen. Schnittstelle ist jeder Übergang der Güter von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende einer jeden Beförderungsstrecke. Übernimmt der Auftragnehmer eine verplombte Einheit, so beschränkt sich seine Kontrollpflicht auf die äußerliche Unversehrtheit der Einheit und deren Verplombung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich die Ablieferung des Transportgutes durch den Empfänger quittieren zu lassen. Die Quittung muss mindestens die Unterschrift sowie den Vor- und Nachnamen der Empfangsperson in Druckbuchstaben sowie Datum und Uhrzeit der Ablieferung enthalten, bei kaufmännischen Empfängern auch einen Stempelabdruck der Empfängerfirma oder, soweit nicht erhältlich, die exakte Bezeichnung der Empfängerfirma in Druckbuchstaben. Beauftragt TRANSPORT FRITZ HENDRICH im Einzelfall den Auftragnehmer mit der Dokumentation weiterer Tatsachen oder mit dem Ausfüllen gesonderter Transportbelege, so hat der Unternehmer diesen Auftrag auszuführen. Der Unternehmer hat die Ablieferquittung und etwaig auszufüllende gesonderte Transportbelege unverzüglich nach Transportdurchführung bei TRANSPORT FRITZ HENDRICH im Original einzureichen. Der Unternehmer haftet für sämtliche Schäden, die daraus entstehen, dass er Ablieferquittungen und sonstige Transportbelege nicht oder nicht vollständig erstellt bzw. erstellen lässt oder nicht oder nicht vollständig oder verspätet bei TRANSPORT FRITZ HENDRICH einreicht.

2.4 Schäden

Jegliche Abweichung vom regulären Transportablauf, insbesondere der Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung von Transportgut, die verspätete Übernahme des Transportgutes, Verzögerungen bei der Transportdurchführung und die Überschreitung der Lieferfrist sind durch den Unternehmer zu dokumentieren und umgehend TRANSPORT FRITZ HENDRICH vorab per Telefon und nachfolgend in Textform zu melden. Weisungen von TRANSPORT FRITZ HENDRICH hat der Unternehmer generell zu beachten. Wird der Unternehmer durch TRANSPORT FRITZ HENDRICH oder durch einen Dritten, z.B. durch den Empfänger der Sendung, haftbar gehalten, so hat er unverzüglich bei seinem Verkehrshaftungsversicherer eine vorsorgliche Schadenanzeige einzureichen.

2.5 Gefahrgut

Der Transport von Gefahrgut hat nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Dies bedeutet unter Anderem, dass für den Fall, dass gefährliche Güter zu transportieren sind, soweit erforderlich, nur Personal und Fahrzeuge einzusetzen sind, die über einen ADR Schein bzw. eine Gefahrgutausrüstung nach GGVSE verfügen. Der Auftragnehmer wird für das Tragen eventuell erforderlicher Schutzkleidung sorgen.

2.6 Zoll

Bei Transporten, bei denen eine Zollgrenze mit Ladung im Auftrag von TRANSPORT FRITZ HENDRICH überschritten wird (Ein-/Ausreise), hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass er alle notwendigen Zollpapiere mitführt und alle gemäß der entsprechenden gesetzlichen Regelungen notwendigen Zollverfahren innerhalb etwaiger geltender Fristen einleitet und abschließt. Insbesondere muss die Beendigung der eingeleiteten Zollverfahren durch den Auftragnehmer sichergestellt werden. Der Auftragnehmer haftet für alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung dieser Verzollungspflicht stehen (staatlich auferlegte Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc.) sowie für weitere Abgaben, Kosten und Strafen, die durch die Nichterledigung des Zollverfahrens anfallen (Strafzölle etc.).

2.7 Packmittel

Der Ladeauftrag ist erst mit der Rückführung der stückzahlmäßig übernommenen und zu tauschenden Packmittel erfüllt. D.h., dass auch die vereinbarte Frachtvergütung erst dann fällig wird, wenn der Packmitteltausch dem entsprechend bzw. gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorgenommen ist.
Sie sind demgemäß nach Ablieferung der Güter bei der Lieferadresse zur Rückgabe der übernommenen Packmittel in jeweils gleicher Art und Güte (UIC-Norm 435/2-4, DIN –Norm 15146/4 oder EHI-Anforderungsprofil) innerhalb 14 Tagen nach Übernahme an der jeweiligen Ladestelle verpflichtet.
Sollte der Packmitteltausch bei TRANSPORT FRITZ HENDRICH bzw. Dritten (Kunden von TRANSPORT FRITZ HENDRICH) nicht „Zug um Zug“ vorgenommen sein, so ist TRANSPORT FRITZ HENDRICH berechtigt, diese sofort in Rechnung zu stellen (je EU-Palette 15,00€, je EU-Gitterbox 90,00€, je DD-Palette 10,00€, je H1 Palette 50€). TRANSPORT FRITZ HENDRICH ist berechtigt, diese Beträge mit fälligen Frachtentgeltforderungen zu verrechnen und etwaige, nach dieser Frist zurückgegebene Packmittel zur Tilgung der in Rechnung gestellten Packmittelschuld dabei unberücksichtigt zu lassen. Für den Fall, dass Sie bei der Abholung von Waren und Gütern bei TRANSPORT FRITZ HENDRICH bzw. Dritten den Packmitteltausch „Zug um Zug“ vornehmen, sind Sie verpflichtet, sich den Packmitteltausch durch eine von TRANSPORT FRITZ HENDRICH oder vom Kunden unterzeichnete Quittung bestätigen zu lassen. Sollte der Warenempfänger keine Packmittel zum Tausch vorrätig haben (oder es gibt evtl. Sondervereinbarungen), gilt eine Packmittel-Entlastung nur mit schriftlicher Begründung des Kunden und bei sofortiger Information an TRANSPORT FRITZ HENDRICH noch an der Entladestelle. Sollte der Packmitteltausch beim Empfänger aus Gründen, die Sie als Frachtführer zu vertreten haben, nicht erfolgen, ist TRANSPORT FRITZ HENDRICH berechtigt, Ihnen durch den Nichttausch entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Des Weiteren muss die Anzahl der übernommenen Packmittel mit den Packmittelangaben im Frachtbrief übereinstimmen. Etwaige anders lautende Regelungen gemäß ADSp sind ausgeschlossen.
WICHTIG: Auch wenn im Ladeauftrag kein Packmitteltausch vereinbart wurde, müssen dennoch sämtliche Packmittelangaben sowohl bei Abholung als auch bei der Zustellung durch unterzeichnete Belege dokumentiert werden.

3. Eingesetzte Fahrzeuge

3.1 Fahrzeugversicherung, Steuer, Inspektionen, Fahrzeugausstattung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für den Transport jeweils geeignete und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Fahrzeuge einzusetzen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass stets die Beiträge zur Fahrzeugversicherung und die Kfz-Steuer bezahlt wurden. Weiterhin hat er dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller empfohlenen Inspektionen und Wartungsintervalle eingehalten werden, um die Fahrzeugzuverlässigkeit stets zu gewährleisten, und dass das Fahrzeug richtig bereift ist. Gesetzliche Vorschriften bzgl. der Ausstattung von Fahrzeugen (z.B. EU-Kontrollgerät / Fahrtenschreiber) müssen beachtet werden und die Ausstattung immer auf dem aktuellen Stand sein. Die eingesetzten Fahrzeuge sollten geeignet sein, gesetzlich reglementierte Bereiche (z.B. Umweltzonen) befahren zu können.

3.2 Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen

Die durch den Auftragnehmer eingesetzten Fahrzeugführer sind anzuweisen, das Fahrzeug nicht unbeaufsichtigt zu lassen, sofern nicht durch geeignete Maßnahmen (z.B. Versiegelung, Verschließen mit Schlössern) das geladene Frachtgut vor Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung gesichert ist. Auffälligkeiten sind direkt der Disposition von TRANSPORT FRITZ HENDRICH zu melden.

4. Sonstige Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Kürzung von Frachtraten bei Schlechtleistung

Bei Schlecht-, Teil- oder Nichtleistung oder bei Nichteinhaltung eines oder mehrerer in dieser Vereinbarung genannten Punkte ist TRANSPORT FRITZ HENDRICH berechtigt, die vereinbarte Frachtrate angemessen zu kürzen bzw. die TRANSPORT FRITZ HENDRICH entstandenen Mehrkosten gegen Nachweis zu berechnen und diesen Betrag mit ausstehenden Frachtvergütungen zu verrechnen.

4.2 Standgeld

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind für Be- und Entladung jeweils 8 Stunden standgeldfrei. Darüber hinaus besteht nur Anspruch auf Standgeld, wenn die Stehzeit durch den Auftraggeber zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde und eine durch den Absender oder Empfänger firmenmäßig mit Datum und Uhrzeit versehener schriftlichen Bestätigung vorgelegt wird. Fahrtenschreiberaufzeichnungen alleine sind nicht ausreichend.

4.2 Subunternehmer

Der Einsatz von Subunternehmern ist untersagt, es sei denn, TRANSPORT FRITZ HENDRICH stimmt dem vor Beauftragung des Subunternehmers in Textform zu. Bei Einholung der Zustimmung hat der Auftragnehmer die Firma und den Sitz des Subunternehmers mitzuteilen. Für diesen Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Subunternehmer sämtliche Verpflichtungen aufzuerlegen, die ihn aus diesen Vertragsbedingungen treffen. Insbesondere ist der Subunternehmer darauf zu verpflichten, die geschuldete Leistung selber zu erbringen sowie den Mindestlohn gemäß § 20 Mindestlohngesetz rechtzeitig zu zahlen.

4.3 Erfüllungsgehilfen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Vertragserfüllung eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Er wird nur solche Erfüllungsgehilfen einsetzen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit für die Durchführung der Transporte haben. Er wird weiterhin nur solche Erfüllungsgehilfen einsetzen, für die der benötigte Führerschein sowie ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorliegen. Er verpflichtet sich, ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung und bei Transporten in Drittländer mit der ggf. notwendigen Einreiseerlaubnis (Visum) gemäß §§ 7 b und c GÜKG einzusetzen. Er verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7 b Abs. 1 Satz 2 GÜKG besitzt und auf jeder Fahrt mitführt. Personen, die wegen Vermögensdelikten, insbesondere wegen Diebstahls, Unterschlagung und Raub, oder Verkehrsdelikten vorbestraft sind, dürfen zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf keinen Fall eingesetzt werden. Die Erfüllungsgehilfen müssen mit gepflegtem Erscheinungsbild gegenüber Kunden und Mitarbeitern des Auftraggebers sowie der Öffentlichkeit auftreten und die deutsche Sprache im notwendigen Umfang beherrschen. Der Auftragnehmer wird TRANSPORT FRITZ HENDRICH aktuelle Namenslisten des eingesetzten Personals auf Verlangen kurzfristig zur Verfügung stellen und Änderungen der Listen mitteilen. TRANSPORT FRITZ HENDRICH ist zur Speicherung und Verwendung der Daten zu den vertragsgegenständlichen Zwecken berechtigt.

4.4 Einhaltung gesetzlicher Mindestlohn, Freistellung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des jeweiligen Einzelauftrags den von ihm eingesetzten Arbeitnehmern den Mindestlohn gemäß § 20 Mindestlohngesetz rechtzeitig zu zahlen. Der Auftragnehmer stellt TRANSPORT FRITZ HENDRICH auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Subunternehmer aus dem Mindestlohngesetz beruhen.

4.5 Gesetzliche Bestimmungen, Lenk- und Ruhezeiten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und sich über gesetzliche Änderungen selbständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der Lenk- und Ruhezeiten sowie Arbeitszeitenregelungen für Fahrpersonal einzuhalten.

4.6 Erforderliche Genehmigungen (Lizenzen)

Der Auftragnehmer versichert, über die für den Transport notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen nach §§ 3, 6 GÜKG (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandgenehmigungen, CEMT – Genehmigungen) zu verfügen und diese erforderlichenfalls beim Transport mitzuführen. TRANSPORT FRITZ HENDRICH ist berechtigt, jederzeit die Vorlage der für einen Transport erforderlichen Genehmigungen und mitzuführenden Dokumente zu verlangen. Der Auftragnehmer wird TRANSPORT FRITZ HENDRICH den Verlust oder die Verweigerung einer erforderlichen Genehmigung sofort anzeigen. Der Auftragnehmer wird TRANSPORT FRITZ HENDRICH ferner jederzeit auf Verlangen ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis, einen Handelsregisterauszug und/oder eine Gewerbeanmeldung für seine Person bzw. seine Organe vorlegen. Der Auftragnehmer versichert, dass keine Eintragungen für ihn und seine Erfüllungsgehilfen wegen Vermögens- oder Verkehrsdelikten im polizeilichen Führungszeugnis vorhanden sind.

4.7 Mitführungspflicht und Kontrolle

Der Auftragnehmer wird die in 4.3 und 4.6 genannten Dokumente mit Ausnahme der Führungszeugnisse sowie alle weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Papiere auf jeder Fahrt mitführen und TRANSPORT FRITZ HENDRICH bei einer durchgeführten Kontrolle auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Des Weiteren wird der Auftragnehmer TRANSPORT FRITZ HENDRICH und von ihr beauftragten Dritten gestatten, jederzeit Fahrzeugkontrollen durchzuführen. Der Auftragnehmer wird entsprechende generelle Weisungen an sein Personal erteilen. Werden bei Überprüfungen der Dokumente, des Fahrzeugs oder der Erfüllungsgehilfen Mängel festgestellt, kann TRANSPORT FRITZ HENDRICH alternativ die Beladung des Fahrzeugs verweigern und die unverzügliche Gestellung eines die Voraussetzungen dieser Vereinbarung erfüllenden Erfüllungsgehilfen bzw. Fahrzeugs verlangen oder den Beförderungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Auftragnehmer ist zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die TRANSPORT FRITZ HENDRICH durch die Verletzung der Pflichten nach dieser Ziffer entstehen. Kommt der Auftragnehmer diesen Pflichten nicht gehörig nach, so ist TRANSPORT FRITZ HENDRICH ferner berechtigt, seinerseits Dritte mit der Erfüllung zu beauftragen; dadurch entstandene Mehrkosten wird der Auftragnehmer ersetzen.

4.8 Abrechnung und Vergütung

Die Bezahlung der Frachtrechnung erfolgt nur nach Vorlage des quittierten Original-Frachtbriefes/ Original-CMR-Frachtbriefes unter Angabe unserer Auftragsnummer bzw. ggf. einer vom Empfängerzollamt/zugelassenem Empfänger bestätigten Kopie des T1 bzw. T2 (Alternativnachweis). Die Papiere müssen innerhalb von 3 Tagen elektronisch per E-Mail oder per Fax an TRANSPORT FRITZ HENDRICH gesendet werden, ansonsten müssen wir eine Bearbeitungsgebühr von 30,00€ berechnen.
Frachtzahlung erfolgt 45 Tage nach Rechnungseingang.

5. Haftung

Die Haftung für Verlust, Zerstörung, Beschädigung oder verspätete Abholung oder Anlieferung der Ware richtet sich nach den Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Vierten Buches des HGB.
Gemäß § 449 Abs. 2 Ziff. 1 HGB wird die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf bis zu 40 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds – SZR) für jedes kg des Rohgewichts der Sendung begrenzt, wenn und soweit für den Auftraggeber im Außenverhältnis eine entsprechend hohe Haftung besteht, für die er Regress nehmen kann. Eine eventuell höhere gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt von vorstehender Regelung unberührt. Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die Haftungsbestimmungen der CMR Anwendung. Ergänzend gelten die §§ 425ff HGB. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die aufgrund seines schuldhaften Verhaltens bzw. aufgrund des schuldhaften Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen von Dritten gegen den Auftraggeber erhoben werden. Der Auftragnehmer haftet für den Verlust und die Beschädigung der ihm vom Auftraggeber zur Nutzung überlassenen Betriebsmittel und sonstigen Gegenstände nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Beschädigung kann der Auftraggeber die Instandsetzung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen. Unabhängig davon hat der Auftragnehmer auch weitergehende Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber in Folge des Verlustes oder durch eine missbräuchliche Verwendung überlassener Gegenstände entstehen. Im Falle der verspäteten Rückgabe ist der Auftraggeber berechtigt, eine pauschale Entschädigung für den Nutzungsausfall zu verlangen, die dem branchenüblichen Entgelt für die Anmietung der betroffenen Transportmittel und sonstigen Gegenstände entspricht.

6. Vertraulichkeit und Kundenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber TRANSPORT FRITZ HENDRICH während der Auftragsdauer und für die Dauer eines Jahres nach Abschluss des Transports zum Kundenschutz. Er darf in diesem Zeitraum direkt von diesem Kunden von TRANSPORT FRITZ HENDRICH keine Transporte im Güterverkehr übernehmen, noch solche Aufträge an Dritte weiterleiten. Der Kundenschutz bezieht sich auf das Gebiet der Europäischen Union und umfasst nicht das bei Abschluss dieser Vereinbarung bestehende Bestandsgeschäft des Auftragnehmers.
Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, während des Auftrags und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, alle Informationen, die er oder seine Unterfrachtführer und andere Erfüllungsgehilfen im Rahmen der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit von TRANSPORT FRITZ HENDRICH direkt oder indirekt erhalten, vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder an Dritte weitergereicht noch zu eigenen Geschäftsinteressen gegen TRANSPORT FRITZ HENDRICH benutzt werden, soweit eine Information Dritter nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
TRANSPORT FRITZ HENDRICH behält sich vor, bei Nichteinhaltung eine Vertragsstrafe von 10.000,0€ in Rechnung zu stellen.

7. Vertragsänderungen

Soweit ein Widerspruch des Auftragnehmers nicht innerhalb von 1 Stunde nach Erhalt der Mitteilung des Auftraggebers schriftlich zugeht, gelten die Änderungen als akzeptiert. Änderungen oder Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Es gibt keine mündlichen Nebenabreden.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Pfandrecht

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Ansprüchen des Auftraggebers oder die Ausübung eines Pfandrechts an den Gütern durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

8.2 Abtretung

Die Verpfändung von Forderungen gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

8.3 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Augsburg. Abweichende Gerichtsstände gemäß den Bestimmungen der CMR bleiben unberührt. Die Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

8.4 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.